Gesellschaft für Psychosoziale Gesundheitsförderung bei Migranten/innen
§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFORM, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen „GePGeMi“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz „eingetragener Verein“
(2) Der Vereinsname „GePGeMi” ist die Verkürzung von „Gesellschaft für Psychosoziale Gesundheitsförderung bei Migranten/-innen“.
(3) Die „GePGeMi“ hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr der „GePGeMi“ ist das Kalenderjahr.
§ 2 VEREINSZWECK
(1) Zwecke des Vereins „GePGeMi“ sind
A. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung
Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
a) Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten, wie z.B. Analyse der Bedürfnisse von älteren Migranten oder Evaluationen der durchgeführten Sozialprojekte, wie Elterntrainingsprogramme bei Migrantenfamilien und weitere Projekte zur Förderung der sozialen Inklusion,
b) Zeitnahe Veröffentlichungen der Arbeitsergebnisse,
c) Kooperation mit anderen steuerbegünstigten wissenschaftlichen Institutionen
B. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und der Bildung und Erziehung
Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
a) Soziale Projekte und Kursangebote, die dazu beitragen,
a.a) die soziale Inklusion und Erziehungsarbeit von Familien mit ihren Kindern in einer heterogenen Gesellschaft zu unterstützen,
a.b) die soziale Inklusion und die psychosoziale Gesundheit von geistig und psychisch erkrankten älteren Menschen sowie ihren Angehörigen zu unterstützen.
b) Kooperation und Vernetzungsarbeit mit öffentlichen Stellen.
C. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
a) Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Veröffentlichungen, Vorträge und Veranstaltungen, die dafür geeignet sind, über die sozialen Bedürfnisse der asiatischen Migranten/-innen als minoritäre Gruppe zu informieren und in diesem Bereich einen interkulturellen (deutsch-europäisch-asiatischen) Dialog zu fördern.
b) Kulturelle und künstlerische Veranstaltungen wie z.B. Ausstellungen, Performances, Konzerte, die dafür geeignet sind, in unterschiedlichen Kontexten auf allen Gebieten die Migration und Gesundheit darzustellen und einen interkulturellen (deutsch-europäisch-asiatischen) Dialog zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke, da unsere Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Familien mit Kindern und ältere Menschen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind. Die hilfsbedürftigen Personen sollen durch Fachpersonal zur sozialen Integration sowie zu einem eigenverantwortlichen Leben unterstützt werden, wie z.B. durch unentgeltliche Sozialberatung und Hilfestellung unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen und sozialen Bedürfnisse.
(3) Die „GePGeMi“ wendet sich in ihrer Arbeit insbesondere an ostasiatische Migranten/-innen, sie steht aber in ihrem Förder- bzw. Hilfsangebot grundsätzlich allen Menschen offen.
(4) Der Verein arbeitet überkonfessionell und ist politisch unabhängig.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
A. Ordentliche Mitglieder
a) Jede volljährige natürliche und juristische Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.
b) Der Mitgliedantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen.
c) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
d) (weggefallen)
e) Der Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
f) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge können nicht -auch nicht anteilig- zurückgefordert werden.
g) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Ziele des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
h) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann erfolgen, wenn seit der Mahnung drei Monate verstrichen sind, ohne dass der Mitgliedsbeitrag eingezahlt wurde.
i) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Es hat das Recht:
i.a) (weggefallen)
i.b) (weggefallen)
i.c) Anträge auf Auskunftserteilung der Vorstandsmitglieder zu stellen
i.d) Ein Mitglied hat ein Wahlrecht für die Vorstandswahlen und kann sich mit einer mindestens einjährigen Mitgliedschaft selbst zur Wahl stellen.
j) Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht:
j.a) Änderungen in Email- oder Postadresse sind dem Vorstand mitzuteilen, Unterbleibt dies, so gilt Zustellungsfiktion für Zuschriften.
j.b) Die Mitglieder der „GePGeMi” sind bestrebt, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten.
B. Fördermitglieder
a) Fördermitglieder der „GePGeMi” können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft nach Entrichtung des Jahresbeitrags, der Aufnahme seines Namens und der Emailadresse. Weitere schriftliche Aufnahmeanträge sind nicht einzureichen.
b) Das Fördermitglied besitzt weder ein aktives noch passives Wahlrecht.
c) Im Allgemeinen sind Fördermitglieder des Vereins nicht zwingend verpflichtet aktiv den Vereinszweck zu fördern. Sie verpflichten sich einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages einer Fördermitgliedschaft wird auf der ersten Mitgliederversammlung eines Jahres festgelegt.
d) Ein Fördermitglied, welches nach Ablauf eines Jahres keinen weiteren Beitrag entrichtet, dessen Fördermitgliedschaft erlischt automatisch, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. Die Mitgliedschaft bedarf keiner Kündigung und verlängert sich nicht automatisch. Bei Austritt können Beiträge nicht –auch nicht anteilig- zurückgefordert werden.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederberufung ist möglich. Seine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist durch die Mitgliederversammlung möglich. Der Vorsitzende bleibt im Amt bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung des Geschäfts des Vereins. Er kann zur Führung der laufenden Geschäfte und Unterstützung der vorgenannten Vereinszwecke hauptamtliche Mitarbeiter bestellen, die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen können.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus. Soweit einem Vorstandsmitglied umfangreiche Aufgaben, z.B. die laufenden Verwaltungsangelegenheiten übertragen werden, oder Aufgaben im Rahmen eines Projektes übernimmt, kann hierfür eine Vergütung vereinbart werden. Hierfür bedarf es einer Mehrheitsentscheidung des Vorstandes.
(8) Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
A. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
B. Ausschluss mit triftigem Grund von Mitgliedern aus dem Verein
C. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
D. Entlastung des Vorstands
E. Entgegennahme des Jahresberichts und Genehmigung des Haushaltplanes
F. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
G. Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung als E-Mail erfolgt. Maßgebend für die ordnungsgemäße Einladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift bzw. letztbekannte E-Mailadresse des Mitgliedes.
(4) Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist zulässig, jedoch nur in schriftlicher Form. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks und zum Beschluss über die Auflösung der „GePGeMi” sind jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 8 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Bei Auflösung der „GePGeMi“ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich Migration und Gesundheit oder die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der öffentlichen Jugendarbeit.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:
Berlin, 09.07.2021
Dr. Min-Sung Kim (Vorsitzender)